Satzung

§ 1 Name und Wesen

  1. Der Name des Sportvereins ist DJK Bad Mergentheim 1967 e. V. Er wurde gegründet am 20.03.1967.Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Mergentheim eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Mergentheim.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen, seine Farben sind weiß/rot.
  3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. in Stuttgart bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen, welche er anerkennt mit gleichen Rechten und Pflichten. Dieses gilt insbesondere auch für die Einzelmitglieder des Vereins.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.Er dient der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  2. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen der DJK im Kreis-, Diözesan- und Landesverband sowie dem Bundesverband. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft zutragen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand.Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich dem Betreffenden mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen, am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, eine faire Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben, die Pflichten gegenüber den Verbänden des Deutschen Sportes zu erfüllen, sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb einer Mitgliedschaft in einem anderen Turn- oder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zugeben.

II. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) abzugeben ist.
  2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
    1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
    2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen der DJK, die Satzungen der Deutschen Sportverbände bzw. des jeweiligen Fachverbandes,
    3. wenn ein Vereinsmitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mindestverpflichtungen verstößt oder sich unehrenhaft verhält bzw. den Verein in gröblicher Weise herabsetzt.Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er eingeladen ist. Auf dieser ist ihm ggf. Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 4 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen; bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vereinsvorstand festgesetzt.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Jahreshauptversammlung

A. Die ordentliche Jahreshauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch die Veröffentlichung in der Tauber-Zeitung Bad Mergentheim und den Fränkischen Nachrichten – Ausgabe Bad Mergentheim.
  2. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
    1. Bericht des 1. Vorsitzenden
    2. Bericht des Schatzmeisters
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Berichte der Abteilungsleiter
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Anträge
    7. Mitgliedsbeiträge
    8. Wahlen
    1. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
    2. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich gemäß Ziff. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  3. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.

Wahlberechtigt sind Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.

B. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt:

  1. Wenn sie der Vorstand für erforderlich hält
  2. Im Falle von § 7 Ziffer 6
  3. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird; für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zur Jahreshauptversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Geistlichen Beirat
    5. dem Schriftführer
    6. den Abteilungsleitern
    7. dem Jugendsprecher
    8. dem Pressewart
    9. den zwei Beisitzern
  2. Der gesamte Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er wird in der Reihenfolge nach § 7 Ziffer 1 gewählt.
  3. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung obliegen.
  4. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Er ist um die religiöse Bindung und die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu wählen hat.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 8 Vertretung

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Schatzmeister kann als vertretungsberechtigt bestellt werden, wenn der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter verhindert sind.

§ 9 Abteilungen

Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung hat einen Abteilungsleiter zu bestellen. Der Abteilungsleiter bestimmt den Ablauf des Sportbetriebes seiner Abteilung, seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptver-sammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins und mit Zustimmung des Finanzamtes an die Katholische Kirchengemeinde Bad Mergentheim mit der Auflage, das zugeflossene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. März 1967 in Kraft.

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1. Vorsitzender
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stellvertr. Vorsitzender
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Schatzmeister